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Der Kommunale Finanzausgleich (KFA)

1. Welche Einnahmen haben die Kommunen?

Die Einnahmen der Kommunen setzen sich zusammen
(1) aus den so genannten originären Einnahmen, diese wiederum bestehen aus
- Steuern und steuerähnlichen Einnahmen
- Gebühren und sonstigen Einnahmen,
(2) aus Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich.

Die rheinland-pfälzischen Kommunen nahmen in 2003 insgesamt 6,18 Milliarden Euro ein. Davon stammten aus Steuern und steuerähnlichen Einnahmen 2,19 Milliarden Euro (35 Prozent), aus Gebühren und sonstigen Einnahmen 2,32 Milliarden Euro (38 Prozent), aus Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich flossen 1,67 Milliarden Euro (27 Prozent).

2. Warum gibt es den Kommunalen Finanzausgleich?

Die kommunale Selbstverwaltung wird im Grundgesetz durch Artikel 28 Absatz 2 garantiert.
Die Kommunen brauchen eine ausreichende Finanzausstattung, um die "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Grundgesetz) regeln zu können. Der Bund und die Länder müssen den Kommunen eine ausreichende Finanzausstattung ermöglichen.
Dazu dienen in erster Linie die Gemeindesteuern und das Aufkommen aus Gebühren und Beiträgen (originäre Einnahmen). In Gemeinden, in denen diese Einnahmen zu schwach sind, muss das jeweilige Bundesland zusätzliche Finanzierungsmittel bereitstellen. Das geschieht über den Kommunalen Finanzausgleich.
Eine zweite Aufgabe des kommunalen Finanzausgleichs besteht darin, einen gewissen Anteil an der finanziellen Grundausstattung der Gemeinden bereitzustellen.
Für besondere Zwecke werden außerdem auf Antrag besondere Finanzzuweisungen gewährt.

3. Ist der Kommunale Finanzausgleich ein horizontaler oder ein vertikaler Finanzausgleich?

Ein horizontaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird nur zwischen Gebietskörperschaften der gleichen Ebene (z. B. Länder) ein Ausgleich organisiert, in Abhängigkeit von der Finanzkraft.
Ein vertikaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird innerhalb von Gebietskörperschaften unterschiedlicher Ebenen (z. B. Länder und Kommunen) ein Ausgleich organisiert.
Für den Kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz gilt: Er ist überwiegend als vertikaler Ausgleich konzipiert. Das Land als übergeordnete Ebene verteilt einen Teil seiner Einnahmen an die Kommunen. Es fließen jedoch auch eigene Einnahmen der Kommunen in den Kommunalen Finanzausgleich. Es finden sich also auch Elemente eines horizontalen Ausgleichs.
Zum Vergleich: Der bundesstaatliche Finanzausgleich (Länderfinanzausgleich) ist in Deutschland im Wesentlichen ein horizontaler Finanzausgleich, d. h. ein Ausgleich auf der Ebene der Länder. Der Länderfinanzausgleich enthält aber auch Merkmale des vertikalen Finanzausgleichs, da der Bund ebenfalls Mittel beisteuert.

4. Wonach bemisst sich das Volumen des Kommunalen Finanzausgleichs?

Das Volumen des Kommunalen Finanzausgleichs wird bestimmt durch die so genannte Finanzausgleichsmasse. Entscheidend für den Umfang der Finanzausgleichsmasse ist im Wesentlichen die Höhe der Steuern, die dem Land zufließen (so genannte Ländersteuern).
In Rheinland-Pfalz gehen fast alle Steuereinnahmen des Landes in die Finanzausgleichsmasse ein, mit einem Anteil von 21 Prozent. Die Einnahmen des Landes aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich fließen auch in die Finanzausgleichsmasse, ebenfalls zu 21 Prozent. Diese beiden Ströme lassen sich unter Landesleistungen zusammenfassen.
Dazu addieren sich zwei Umlagen: die Finanzausgleichsumlage und die Umlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit. Beide Umlagen müssen die Kommunen selbst aufbringen.
Die Finanzausgleichsmasse lässt sich auch aufgliedern in die so genannte Pflichtmasse laut Grundgesetz und die freiwilligen Leistungen des Landes. Den Umfang der freiwilligen Leistungen kann jedes Bundesland im Prinzip selbst festlegen.
In Rheinland-Pfalz lag das Gesamtvolumen der Finanzausgleichsmasse in 2003 bei 1,671 Milliarden Euro, in 2004 bei 1,665 Milliarden Euro.

5. Welche Arten von Zuweisungen gibt es?

Die Zuweisungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs lassen sich aufteilen in Allgemeine Zuweisungen und Zweckzuweisungen.
Die so genannten Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen (siehe Frage 6).
Daneben können Kommunen auf Antrag noch Zweckzuweisungen erhalten. Diese haben immer mit konkreten Ausgabeerfordernissen zu tun und sind also bedarfsabhängig. Die Finanzkraft der Kommune spielt hier eine untergeordnete Rolle.

6. Welche Arten von Schlüsselzuweisungen gibt es?

Die Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen. Es gibt in Rheinland-Pfalz unterschiedliche Arten von Schlüsselzuweisungen:
- Die Schlüsselzuweisung A (nach § 8 Landesfinanzausgleichsgesetz) erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte, deren so genannte Steuerkraftmesszahl (nach § 13 LFAG) geringer ist als 73 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraftmesszahl.
- Die Schlüsselzuweisung B1 (nach § 9 LFAG) erhalten Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte als Pro-Kopf-Betrag.
- Die Schlüsselzuweisung B2 ist abhängig sind von der Differenz zwischen Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und Finanzkraft der Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG).
- Die Investitionsschlüsselzuweisungen sind ebenfalls abhängig von der Differenz zwischen Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und Finanzkraft der Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG).

7. Was tut das Land, um die Einnahmen der Kommunen zu verstetigen?

Ein großes Problem der Kommunalfinanzen ist es, dass die Einnahmen oft stark schwanken. Das liegt nicht zuletzt an der Gewerbesteuer, deren Aufkommen durch starke Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet ist.
Das Land Rheinland-Pfalz hat deshalb ein Instrument entwickelt, um über den Kommunalen Finanzausgleich die Einnahmeentwicklung der Kommunen zu verstetigen: den Beistandspakt.
Die Weiterentwicklung ist ein bundesweit einzigartigen Projekt: der Stabilisierungsfonds.

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